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200 2026 117

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-02 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGE- MEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert, als er am 3. Februar 2025 beim ... stürzte (Akten der Vaudoise [act. II] 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 14) stellte die Vaudoise die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Februar 2025 betreffend das linke Knie per 17. März 2025 ein und betreffend die geklagten Schulterbeschwerden rechts lehnte sie eine Leis- tungspflicht ab, da diese Beschwerden nur möglicherweise auf das Ereignis zurückzuführen seien. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am

19. September 2025 Einsprache (act. II 19 f.), welche die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 abwies (act. II 23). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 18. Februar 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem

17. März 2025 weiterhin die ihm zustehenden Leistungen auszurich- ten. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

19. Januar 2026 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei mittels Einho- lung eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Au- gust 2025 sei aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Kniedistorsion links

E. 1.2 AC (Acromioclavicular)-Gelenksarthrose, Tendinopathie der langen Bi- zepssehne bei möglicher medialer Pulleyläsion, Bursitis subacromialis sowie mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schulter- subluxation rechts. Die Diagnose 1.2 sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 3. Fe- bruar 2025 zurückzuführen. Diese Beschwerden seien gestützt auf das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2025 und den Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. C.________ erst nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Die Kniebeschwerden stünden initial über- wiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis und hätten zur ersten ärztlichen Behandlung am 11. Februar 2025 geführt. Aufgrund der Klinik handle es sich um eine leichte Distorsion. Nach einer

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- 8 - Distorsion des linken Kniegelenkes ohne Zeichen eines Hämatoms oder einer Schwellung anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation eine Woche nach dem Ereignis sei der Status quo nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-

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- 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).

E. 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

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- 6 -

E. 2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität, die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220).

E. 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2).

E. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Februar 2025 (act. II 2; Sturz beim ...) die Anforderungen an den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.2.1 Aus dem undatierten ärztlichen Erstbericht von Dr. med. C.________, Praktischer Arzt, (act. II 4) geht hervor, die Erstbehandlung habe am 11. Februar 2025 stattgefunden. Am linken Knie hätten keine pa- thologischen Befunde festgestellt werden können, funktionell habe sich eine Druckdolenz medial gezeigt. Es wurde weder eine Diagnose gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Arztschein von Dr. med. C.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 5) kann die Diagnose eines Knietraumas mit Torsion links entnommen wer- den.

E. 3.2.2 In der Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) wird festgehalten, der Beschwerdeführer teile der Beschwerdegegnerin mit, er habe nun auch Schulterschmerzen rechts. Er sei damals ebenfalls auf die rechte Schulter gestürzt. Es sei ein dumpfer Schmerz ohne mechanische Einschränkung gewesen. Er habe Verspannungen gehabt und zuerst gedacht, diese

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- 7 - stammten vom Büro/Stress. Er habe nun weiterhin Schmerzen und höre ein "Klick-Klack" bei Bewegungen. Die Schmerzen seien nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Er könne nichts hochheben und müsse beim Anzie- hen der Jacke aufpassen.

E. 3.2.3 Im Sprechstundenbericht für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Spitals D.________ vom 15. Mai 2025 (nachfolgend Spital D.________ [act. II 11]) wurden eine Tendinopathie der langen Bizepssehne bei mögli- cher medialer Pulleyläsion, eine Bursitis subacromialis sowie eine mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schultersubluxation diagnosti- ziert. Insgesamt habe sich in der Bildgebung keine Läsion nachweisen las- sen, die eine sofortige Operationsindikation mit sich bringen würde. Des- wegen sei die Durchführung von Physiotherapie besprochen worden. Dem Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 21. Juli 2025 (act. II 12) kann entnommen werden, es bestünden noch Restbeschwer- den, am ehesten im Rahmen einer Tendinitis der langen Bizepssehne. Der Beschwerdeführer habe mit der Physiotherapie jedoch einige Fortschritte erzielen können. Es werde nun als nächster Schritt die kombinierte suba- cromiale/glenohumerale Infiltration empfohlen.

E. 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 18. August 2025 Fol- gende Diagnosen fest (act. II 15):

E. 3.2.5 Dipl. Ärztin F.________, Assistenzärztin Spital D.________, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 aus (act. II 20/2), das Un- fallereignis sei nach Art und Mechanismus geeignet gewesen, die be- schriebenen Pathologien zu verursachen. Die Beschwerden seien unmit- telbar nach dem Sturz aufgetreten. Zwar könne eine degenerative Mitursa- che nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch sei aus medizinischer Sicht die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die aktuellen Befun- de und Beschwerden zumindest überwiegend wahrscheinlich auf das Un- fallereignis zurückzuführen seien.

E. 3.2.6 Dr. med. E.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. De- zember 2025 fest (act. II 25), seine Beurteilung des Kausalzusammenhan- ges betreffend die Kniebeschwerden werde nicht bestritten, es gehe vor allem um die Schulterbeschwerden, welche der Beschwerdeführer als un- fallbedingt erachte. Jedes akute Schultertrauma verursache sofortige Beschwerden. In der Ein- sprache werde mit Verweis auf die entsprechenden Akten festgehalten: "Nach zwei bis drei Wochen verspürte er [der Beschwerdeführer] zusätzli- che Schmerzen in der Schulter und hörte ein Klick-Klack bei Bewegungen. Zudem konnte er plötzlich nichts mehr hochheben." Damit sei erstellt, dass die Schulterbeschwerden nicht sofort nach dem Ereignis aufgetreten seien, womit auch der Argumentation von dipl. Ärztin F.________ nicht gefolgt werden könne. Unbestritten sei auch für sie, dass degenerative Verände- rungen im Schultergelenk des Beschwerdeführers bestünden. Der Unfallmechanismus per se könne vorliegend für die Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht beigezogen werden, da die genauen Körperpositionen mit den während eines Ereignisses be- stehenden und von aussen wirkenden Kräften nicht exakt rekonstruiert werden könnten.

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- 9 - Weder in der Unfallmeldung vom 14. Februar 2025 noch in den ärztlichen Berichten der "ersten Stunde" (ärztlicher Erstbericht, Arztschein vom

26. Februar 2025 und Eintrag in der Krankengeschichte vom 11. Februar 2025 von Dr. med. C.________) werde ein Schultertrauma rechts erwähnt und es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Verletzung der rechten Schulter anlässlich des Ereignisses vom 3. Februar 2025 schlies- sen lassen würden. Schulterbeschwerden seien erst ab dem 8. April 2025 aktenkundig und vom Beschwerdeführer am 11. April 2025 telefonisch der Beschwerdegegnerin gemeldet worden. Im MRI vom 5. Mai 2025 hätten sich keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am 21. Juli 2025 diagnostizierte Ten- dinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung. Aus diesen Gründen bestehe keine überwiegend wahrscheinliche natürli- che Kausalität zwischen dem Ereignis vom 3. Februar 2025 und den Schul- terbeschwerden, die ab dem 8. April 2025 aktenkundig geworden seien.

E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

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- 10 - tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausa- lität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen

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- 11 - oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) massgeblich auf die Akten- beurteilungen von Dr. med. E.________ (act. II 15, 25) gestützt. Diese er- füllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, so dass darauf abzustellen ist. Dr. med. E.________ hat sich einlässlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen sowie den klinisch und bildgebend (MRI vom 5. Mai 2025 [act. II 10]) fest- gestellten Befunden auseinandergesetzt. Er hat schlüssig und nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Februar 2025 stehen und der Status quo sine vel ante be- züglich der Kniebeschwerden spätestens per 17. März 2025 erreicht war. Dass Dr. med. E.________ keine klinische Exploration des Beschwerde- führers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenla- ge nicht erforderlich, zumal es vorliegend im Wesentlichen um die Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts bei lückenlo- sen Befunden geht (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

E. 3.4.1 Dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf die Kniebeschwer- den links spätestens per 17. März 2025 erreicht war, wird vorliegend nicht bestritten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, welche an der die Kniebeschwerden betreffenden Beurteilung des beratenden Arz- tes Dr. med. E.________ auch nur geringe Zweifel zu wecken vermögen. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. C.________ vermerkte in seinem ärztlichen Erstbericht (act. II 4/2 Ziff. 7) keine weiteren Therapien respekti- ve Therapievorschläge und das linke Knie war nach der Erstkonsultation vom 11. Februar 2025 nicht mehr Gegenstand medizinischer Behandlun- gen.

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- 12 -

E. 3.4.2 Im Zusammenhang mit den geklagten Schulterbeschwerden rechts legte der beratende Arzt Dr. med. E.________ schlüssig dar, der Unfallme- chanismus per se könne für die Beantwortung der Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht herbeigezogen werden, weshalb dem Argument von dipl. Ärztin F.________ (act. II 20/2) nicht ge- folgt werden könne (act. II 25). Dies überzeugt auch mit Blick auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen einer traumatischen oder degenerativen Genese einer Rotatorenmanschet- tenruptur dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung zuzu- messen ist, denn oftmals kann der genaue Unfallhergang auch nicht mehr rekonstruiert werden (Urteil des BGer 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2). Vorliegend ist anhand der Akten erstellt, dass in den zeitnahen Unterlagen Schulterbeschwerden nicht erwähnt werden (vgl. act. II 2/1 Ziff. 9, 4/1 Ziff. 4, 5 Ziff. 4) und diese erst zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis (act. II 6) respektive circa Mitte März (act. II 8/2) aufgetreten sind. Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Rz. 4), aus den vorliegenden Akten ergebe sich durchaus, dass er direkt nach dem Unfall Beschwerden an der Schulter verspürt habe. Zur Begründung ver- weist er auf die Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) und auf die initial im Vordergrund stehenden Knieschmerzen. Soweit er auf die Telefonnotiz verweist, überzeugt dies nicht, wird darin doch ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schmerzen seien "nach zwei bis drei Wochen" und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom

3. Februar 2025 (act. II 2) aufgetreten. Dass die Knieschmerzen kurz nach dem Ereignis im Vordergrund gestanden und der Beschwerdeführer des- halb die Schmerzen in der Schulter nicht bemerkt hatte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Das Knie war einzig anlässlich der Erstkonsultation vom 11. Fe- bruar 2025 (act. II 4) Gegenstand medizinischer Behandlung, führte nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und auch anlässlich des Telefonats mit der Be- schwerdegegnerin (act. II 6) erwähnte der Beschwerdeführer nichts der- gleichen. Unter Berücksichtigung der schlüssigen Feststellung des bera- tenden Arztes Dr. med. E.________, jedes akute Schultertrauma verursa- che sofortige Beschwerden (act. II 25), ist es somit praktisch ausgeschlos-

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- 13 - sen, dass die Knieschmerzen so stark waren, dass sie geeignet gewesen wären, die Schulterschmerzen anfänglich komplett zu verdrängen. Mit Bezug auf das MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) führte der beratende Arzt Dr. med. E.________ nachvollziehbar aus, es hätten sich darin keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- kausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am

21. Juli 2025 diagnostizierte Tendinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung (act. II 25). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an die- ser überzeugenden Einschätzung nichts zu ändern. So wird beschwerde- weise argumentiert, im MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) sei eine Labrumlä- sion mit angrenzendem Knorpelschaden zu erkennen gewesen. Zudem sei der Verdacht auf eine Pulley- und möglicherweise auch eine kleinere SLAP-Läsion geäussert worden (act. II 11 f.). Angesichts des Unfallmecha- nismus sowie der ebenfalls möglichen Schultersubluxation handle es sich hierbei um eine Verletzung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbe- dingt sei (act. II 20/2; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV Rz. 3). Hinsichtlich die- ser Diagnosen äusserten die behandelnden Ärzte indes lediglich einen Verdacht darauf bzw. bezeichneten diese als "möglich" (act. II 11 f.), womit sie nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren sind (vgl. Urteile des BGer 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.3 und 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Eine medizinische Begrün- dung für die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin wird im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht ins Recht gelegt. Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. IV Rz. 6), der Beschwerdeführer hätte schon vor dem Unfall unter Schulterbe- schwerden gelitten, wären diese durch degenerative Veränderungen verur- sacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2).

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- 14 - Inwiefern die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4 ff.) betreffend die Halswirbelsäule (HWS) zur Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der Schulter- beschwerden beitragen sollen, erschliesst sich nicht weiter. Darin wird ein- zig dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden auch von der HWS mitbeeinflusst sein könnten, wobei eine Unfallkausalität der HWS- Beschwerden weder geltend gemacht wird noch anhand der Befunde zu vermuten wäre.

E. 3.5 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.________ (act. II 15, 25). Weder in den vorliegenden Akten noch in den im Beschwerdeverfah- ren eingereichten medizinischen Berichten (act. I 4 ff.) findet sich eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den Argumenten von Dr. med. E.________, welche seine Schlussfolgerungen zu widerlegen vermag. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens (vgl. S. 2 Ziff. I Eventualrechtsbegehren Ziff. 2 und S. 9 Ziff. IV Rz. 8), keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, 151 V 258 E. 4.4 S. 262; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).

E. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

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- 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem
  2. März 2025 weiterhin die ihm zustehenden Leistungen auszurich- ten.
  3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
  4. Januar 2026 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei mittels Einho- lung eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären.
  5. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Au- gust 2025 sei aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23). Soweit subeventualiter beantragt wird, die Verfügung vom
  9. August 2025 (act. II 14) sei aufzuheben, ist festzuhalten, dass der Ein- spracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt und alleiniger Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfah- ren bildet (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350); entsprechend ist auf diesen An- trag nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 17. März 2025 hinaus und dabei insbesonde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 4 - re, ob die nach jenem Datum geklagten Beschwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. Februar 2025 stehen (Schulter rechts) respektive noch als kausal zu qualifizieren sind (Knie links). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 6 - 2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität, die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2).
  11. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Februar 2025 (act. II 2; Sturz beim ...) die Anforderungen an den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Aus dem undatierten ärztlichen Erstbericht von Dr. med. C.________, Praktischer Arzt, (act. II 4) geht hervor, die Erstbehandlung habe am 11. Februar 2025 stattgefunden. Am linken Knie hätten keine pa- thologischen Befunde festgestellt werden können, funktionell habe sich eine Druckdolenz medial gezeigt. Es wurde weder eine Diagnose gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Arztschein von Dr. med. C.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 5) kann die Diagnose eines Knietraumas mit Torsion links entnommen wer- den. 3.2.2 In der Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) wird festgehalten, der Beschwerdeführer teile der Beschwerdegegnerin mit, er habe nun auch Schulterschmerzen rechts. Er sei damals ebenfalls auf die rechte Schulter gestürzt. Es sei ein dumpfer Schmerz ohne mechanische Einschränkung gewesen. Er habe Verspannungen gehabt und zuerst gedacht, diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 7 - stammten vom Büro/Stress. Er habe nun weiterhin Schmerzen und höre ein "Klick-Klack" bei Bewegungen. Die Schmerzen seien nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Er könne nichts hochheben und müsse beim Anzie- hen der Jacke aufpassen. 3.2.3 Im Sprechstundenbericht für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Spitals D.________ vom 15. Mai 2025 (nachfolgend Spital D.________ [act. II 11]) wurden eine Tendinopathie der langen Bizepssehne bei mögli- cher medialer Pulleyläsion, eine Bursitis subacromialis sowie eine mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schultersubluxation diagnosti- ziert. Insgesamt habe sich in der Bildgebung keine Läsion nachweisen las- sen, die eine sofortige Operationsindikation mit sich bringen würde. Des- wegen sei die Durchführung von Physiotherapie besprochen worden. Dem Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 21. Juli 2025 (act. II 12) kann entnommen werden, es bestünden noch Restbeschwer- den, am ehesten im Rahmen einer Tendinitis der langen Bizepssehne. Der Beschwerdeführer habe mit der Physiotherapie jedoch einige Fortschritte erzielen können. Es werde nun als nächster Schritt die kombinierte suba- cromiale/glenohumerale Infiltration empfohlen. 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 18. August 2025 Fol- gende Diagnosen fest (act. II 15): 1.1 Kniedistorsion links 1.2 AC (Acromioclavicular)-Gelenksarthrose, Tendinopathie der langen Bi- zepssehne bei möglicher medialer Pulleyläsion, Bursitis subacromialis sowie mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schulter- subluxation rechts. Die Diagnose 1.2 sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 3. Fe- bruar 2025 zurückzuführen. Diese Beschwerden seien gestützt auf das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2025 und den Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. C.________ erst nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Die Kniebeschwerden stünden initial über- wiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis und hätten zur ersten ärztlichen Behandlung am 11. Februar 2025 geführt. Aufgrund der Klinik handle es sich um eine leichte Distorsion. Nach einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 8 - Distorsion des linken Kniegelenkes ohne Zeichen eines Hämatoms oder einer Schwellung anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation eine Woche nach dem Ereignis sei der Status quo nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen. 3.2.5 Dipl. Ärztin F.________, Assistenzärztin Spital D.________, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 aus (act. II 20/2), das Un- fallereignis sei nach Art und Mechanismus geeignet gewesen, die be- schriebenen Pathologien zu verursachen. Die Beschwerden seien unmit- telbar nach dem Sturz aufgetreten. Zwar könne eine degenerative Mitursa- che nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch sei aus medizinischer Sicht die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die aktuellen Befun- de und Beschwerden zumindest überwiegend wahrscheinlich auf das Un- fallereignis zurückzuführen seien. 3.2.6 Dr. med. E.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. De- zember 2025 fest (act. II 25), seine Beurteilung des Kausalzusammenhan- ges betreffend die Kniebeschwerden werde nicht bestritten, es gehe vor allem um die Schulterbeschwerden, welche der Beschwerdeführer als un- fallbedingt erachte. Jedes akute Schultertrauma verursache sofortige Beschwerden. In der Ein- sprache werde mit Verweis auf die entsprechenden Akten festgehalten: "Nach zwei bis drei Wochen verspürte er [der Beschwerdeführer] zusätzli- che Schmerzen in der Schulter und hörte ein Klick-Klack bei Bewegungen. Zudem konnte er plötzlich nichts mehr hochheben." Damit sei erstellt, dass die Schulterbeschwerden nicht sofort nach dem Ereignis aufgetreten seien, womit auch der Argumentation von dipl. Ärztin F.________ nicht gefolgt werden könne. Unbestritten sei auch für sie, dass degenerative Verände- rungen im Schultergelenk des Beschwerdeführers bestünden. Der Unfallmechanismus per se könne vorliegend für die Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht beigezogen werden, da die genauen Körperpositionen mit den während eines Ereignisses be- stehenden und von aussen wirkenden Kräften nicht exakt rekonstruiert werden könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 9 - Weder in der Unfallmeldung vom 14. Februar 2025 noch in den ärztlichen Berichten der "ersten Stunde" (ärztlicher Erstbericht, Arztschein vom
  12. Februar 2025 und Eintrag in der Krankengeschichte vom 11. Februar 2025 von Dr. med. C.________) werde ein Schultertrauma rechts erwähnt und es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Verletzung der rechten Schulter anlässlich des Ereignisses vom 3. Februar 2025 schlies- sen lassen würden. Schulterbeschwerden seien erst ab dem 8. April 2025 aktenkundig und vom Beschwerdeführer am 11. April 2025 telefonisch der Beschwerdegegnerin gemeldet worden. Im MRI vom 5. Mai 2025 hätten sich keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am 21. Juli 2025 diagnostizierte Ten- dinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung. Aus diesen Gründen bestehe keine überwiegend wahrscheinliche natürli- che Kausalität zwischen dem Ereignis vom 3. Februar 2025 und den Schul- terbeschwerden, die ab dem 8. April 2025 aktenkundig geworden seien. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 10 - tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausa- lität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 11 - oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) massgeblich auf die Akten- beurteilungen von Dr. med. E.________ (act. II 15, 25) gestützt. Diese er- füllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, so dass darauf abzustellen ist. Dr. med. E.________ hat sich einlässlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen sowie den klinisch und bildgebend (MRI vom 5. Mai 2025 [act. II 10]) fest- gestellten Befunden auseinandergesetzt. Er hat schlüssig und nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Februar 2025 stehen und der Status quo sine vel ante be- züglich der Kniebeschwerden spätestens per 17. März 2025 erreicht war. Dass Dr. med. E.________ keine klinische Exploration des Beschwerde- führers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenla- ge nicht erforderlich, zumal es vorliegend im Wesentlichen um die Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts bei lückenlo- sen Befunden geht (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.4.1 Dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf die Kniebeschwer- den links spätestens per 17. März 2025 erreicht war, wird vorliegend nicht bestritten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, welche an der die Kniebeschwerden betreffenden Beurteilung des beratenden Arz- tes Dr. med. E.________ auch nur geringe Zweifel zu wecken vermögen. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. C.________ vermerkte in seinem ärztlichen Erstbericht (act. II 4/2 Ziff. 7) keine weiteren Therapien respekti- ve Therapievorschläge und das linke Knie war nach der Erstkonsultation vom 11. Februar 2025 nicht mehr Gegenstand medizinischer Behandlun- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 12 - 3.4.2 Im Zusammenhang mit den geklagten Schulterbeschwerden rechts legte der beratende Arzt Dr. med. E.________ schlüssig dar, der Unfallme- chanismus per se könne für die Beantwortung der Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht herbeigezogen werden, weshalb dem Argument von dipl. Ärztin F.________ (act. II 20/2) nicht ge- folgt werden könne (act. II 25). Dies überzeugt auch mit Blick auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen einer traumatischen oder degenerativen Genese einer Rotatorenmanschet- tenruptur dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung zuzu- messen ist, denn oftmals kann der genaue Unfallhergang auch nicht mehr rekonstruiert werden (Urteil des BGer 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2). Vorliegend ist anhand der Akten erstellt, dass in den zeitnahen Unterlagen Schulterbeschwerden nicht erwähnt werden (vgl. act. II 2/1 Ziff. 9, 4/1 Ziff. 4, 5 Ziff. 4) und diese erst zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis (act. II 6) respektive circa Mitte März (act. II 8/2) aufgetreten sind. Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Rz. 4), aus den vorliegenden Akten ergebe sich durchaus, dass er direkt nach dem Unfall Beschwerden an der Schulter verspürt habe. Zur Begründung ver- weist er auf die Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) und auf die initial im Vordergrund stehenden Knieschmerzen. Soweit er auf die Telefonnotiz verweist, überzeugt dies nicht, wird darin doch ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schmerzen seien "nach zwei bis drei Wochen" und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom
  13. Februar 2025 (act. II 2) aufgetreten. Dass die Knieschmerzen kurz nach dem Ereignis im Vordergrund gestanden und der Beschwerdeführer des- halb die Schmerzen in der Schulter nicht bemerkt hatte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Das Knie war einzig anlässlich der Erstkonsultation vom 11. Fe- bruar 2025 (act. II 4) Gegenstand medizinischer Behandlung, führte nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und auch anlässlich des Telefonats mit der Be- schwerdegegnerin (act. II 6) erwähnte der Beschwerdeführer nichts der- gleichen. Unter Berücksichtigung der schlüssigen Feststellung des bera- tenden Arztes Dr. med. E.________, jedes akute Schultertrauma verursa- che sofortige Beschwerden (act. II 25), ist es somit praktisch ausgeschlos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 13 - sen, dass die Knieschmerzen so stark waren, dass sie geeignet gewesen wären, die Schulterschmerzen anfänglich komplett zu verdrängen. Mit Bezug auf das MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) führte der beratende Arzt Dr. med. E.________ nachvollziehbar aus, es hätten sich darin keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- kausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am
  14. Juli 2025 diagnostizierte Tendinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung (act. II 25). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an die- ser überzeugenden Einschätzung nichts zu ändern. So wird beschwerde- weise argumentiert, im MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) sei eine Labrumlä- sion mit angrenzendem Knorpelschaden zu erkennen gewesen. Zudem sei der Verdacht auf eine Pulley- und möglicherweise auch eine kleinere SLAP-Läsion geäussert worden (act. II 11 f.). Angesichts des Unfallmecha- nismus sowie der ebenfalls möglichen Schultersubluxation handle es sich hierbei um eine Verletzung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbe- dingt sei (act. II 20/2; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV Rz. 3). Hinsichtlich die- ser Diagnosen äusserten die behandelnden Ärzte indes lediglich einen Verdacht darauf bzw. bezeichneten diese als "möglich" (act. II 11 f.), womit sie nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren sind (vgl. Urteile des BGer 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.3 und 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Eine medizinische Begrün- dung für die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin wird im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht ins Recht gelegt. Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. IV Rz. 6), der Beschwerdeführer hätte schon vor dem Unfall unter Schulterbe- schwerden gelitten, wären diese durch degenerative Veränderungen verur- sacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 14 - Inwiefern die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4 ff.) betreffend die Halswirbelsäule (HWS) zur Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der Schulter- beschwerden beitragen sollen, erschliesst sich nicht weiter. Darin wird ein- zig dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden auch von der HWS mitbeeinflusst sein könnten, wobei eine Unfallkausalität der HWS- Beschwerden weder geltend gemacht wird noch anhand der Befunde zu vermuten wäre. 3.5 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.________ (act. II 15, 25). Weder in den vorliegenden Akten noch in den im Beschwerdeverfah- ren eingereichten medizinischen Berichten (act. I 4 ff.) findet sich eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den Argumenten von Dr. med. E.________, welche seine Schlussfolgerungen zu widerlegen vermag. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens (vgl. S. 2 Ziff. I Eventualrechtsbegehren Ziff. 2 und S. 9 Ziff. IV Rz. 8), keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, 151 V 258 E. 4.4 S. 262; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117 - 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2026 117 KOJ/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Abteilung Leistungen, Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 (Dossier-Nummer: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGE- MEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert, als er am 3. Februar 2025 beim ... stürzte (Akten der Vaudoise [act. II] 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 14) stellte die Vaudoise die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Februar 2025 betreffend das linke Knie per 17. März 2025 ein und betreffend die geklagten Schulterbeschwerden rechts lehnte sie eine Leis- tungspflicht ab, da diese Beschwerden nur möglicherweise auf das Ereignis zurückzuführen seien. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am

19. September 2025 Einsprache (act. II 19 f.), welche die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 abwies (act. II 23). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 18. Februar 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem

17. März 2025 weiterhin die ihm zustehenden Leistungen auszurich- ten. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

19. Januar 2026 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei mittels Einho- lung eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Au- gust 2025 sei aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23). Soweit subeventualiter beantragt wird, die Verfügung vom

19. August 2025 (act. II 14) sei aufzuheben, ist festzuhalten, dass der Ein- spracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt und alleiniger Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfah- ren bildet (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350); entsprechend ist auf diesen An- trag nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 17. März 2025 hinaus und dabei insbesonde-

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- 4 - re, ob die nach jenem Datum geklagten Beschwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. Februar 2025 stehen (Schulter rechts) respektive noch als kausal zu qualifizieren sind (Knie links). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-

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- 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

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- 6 - 2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität, die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Februar 2025 (act. II 2; Sturz beim ...) die Anforderungen an den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Aus dem undatierten ärztlichen Erstbericht von Dr. med. C.________, Praktischer Arzt, (act. II 4) geht hervor, die Erstbehandlung habe am 11. Februar 2025 stattgefunden. Am linken Knie hätten keine pa- thologischen Befunde festgestellt werden können, funktionell habe sich eine Druckdolenz medial gezeigt. Es wurde weder eine Diagnose gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Arztschein von Dr. med. C.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 5) kann die Diagnose eines Knietraumas mit Torsion links entnommen wer- den. 3.2.2 In der Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) wird festgehalten, der Beschwerdeführer teile der Beschwerdegegnerin mit, er habe nun auch Schulterschmerzen rechts. Er sei damals ebenfalls auf die rechte Schulter gestürzt. Es sei ein dumpfer Schmerz ohne mechanische Einschränkung gewesen. Er habe Verspannungen gehabt und zuerst gedacht, diese

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- 7 - stammten vom Büro/Stress. Er habe nun weiterhin Schmerzen und höre ein "Klick-Klack" bei Bewegungen. Die Schmerzen seien nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Er könne nichts hochheben und müsse beim Anzie- hen der Jacke aufpassen. 3.2.3 Im Sprechstundenbericht für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Spitals D.________ vom 15. Mai 2025 (nachfolgend Spital D.________ [act. II 11]) wurden eine Tendinopathie der langen Bizepssehne bei mögli- cher medialer Pulleyläsion, eine Bursitis subacromialis sowie eine mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schultersubluxation diagnosti- ziert. Insgesamt habe sich in der Bildgebung keine Läsion nachweisen las- sen, die eine sofortige Operationsindikation mit sich bringen würde. Des- wegen sei die Durchführung von Physiotherapie besprochen worden. Dem Sprechstundenbericht des Spitals D.________ vom 21. Juli 2025 (act. II 12) kann entnommen werden, es bestünden noch Restbeschwer- den, am ehesten im Rahmen einer Tendinitis der langen Bizepssehne. Der Beschwerdeführer habe mit der Physiotherapie jedoch einige Fortschritte erzielen können. Es werde nun als nächster Schritt die kombinierte suba- cromiale/glenohumerale Infiltration empfohlen. 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 18. August 2025 Fol- gende Diagnosen fest (act. II 15): 1.1 Kniedistorsion links 1.2 AC (Acromioclavicular)-Gelenksarthrose, Tendinopathie der langen Bi- zepssehne bei möglicher medialer Pulleyläsion, Bursitis subacromialis sowie mögliche anteroinferiore Labrumläsion bei möglicher Schulter- subluxation rechts. Die Diagnose 1.2 sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 3. Fe- bruar 2025 zurückzuführen. Diese Beschwerden seien gestützt auf das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2025 und den Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. C.________ erst nach zwei bis drei Wochen aufgetreten. Die Kniebeschwerden stünden initial über- wiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis und hätten zur ersten ärztlichen Behandlung am 11. Februar 2025 geführt. Aufgrund der Klinik handle es sich um eine leichte Distorsion. Nach einer

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- 8 - Distorsion des linken Kniegelenkes ohne Zeichen eines Hämatoms oder einer Schwellung anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation eine Woche nach dem Ereignis sei der Status quo nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen. 3.2.5 Dipl. Ärztin F.________, Assistenzärztin Spital D.________, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 aus (act. II 20/2), das Un- fallereignis sei nach Art und Mechanismus geeignet gewesen, die be- schriebenen Pathologien zu verursachen. Die Beschwerden seien unmit- telbar nach dem Sturz aufgetreten. Zwar könne eine degenerative Mitursa- che nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch sei aus medizinischer Sicht die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die aktuellen Befun- de und Beschwerden zumindest überwiegend wahrscheinlich auf das Un- fallereignis zurückzuführen seien. 3.2.6 Dr. med. E.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. De- zember 2025 fest (act. II 25), seine Beurteilung des Kausalzusammenhan- ges betreffend die Kniebeschwerden werde nicht bestritten, es gehe vor allem um die Schulterbeschwerden, welche der Beschwerdeführer als un- fallbedingt erachte. Jedes akute Schultertrauma verursache sofortige Beschwerden. In der Ein- sprache werde mit Verweis auf die entsprechenden Akten festgehalten: "Nach zwei bis drei Wochen verspürte er [der Beschwerdeführer] zusätzli- che Schmerzen in der Schulter und hörte ein Klick-Klack bei Bewegungen. Zudem konnte er plötzlich nichts mehr hochheben." Damit sei erstellt, dass die Schulterbeschwerden nicht sofort nach dem Ereignis aufgetreten seien, womit auch der Argumentation von dipl. Ärztin F.________ nicht gefolgt werden könne. Unbestritten sei auch für sie, dass degenerative Verände- rungen im Schultergelenk des Beschwerdeführers bestünden. Der Unfallmechanismus per se könne vorliegend für die Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht beigezogen werden, da die genauen Körperpositionen mit den während eines Ereignisses be- stehenden und von aussen wirkenden Kräften nicht exakt rekonstruiert werden könnten.

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- 9 - Weder in der Unfallmeldung vom 14. Februar 2025 noch in den ärztlichen Berichten der "ersten Stunde" (ärztlicher Erstbericht, Arztschein vom

26. Februar 2025 und Eintrag in der Krankengeschichte vom 11. Februar 2025 von Dr. med. C.________) werde ein Schultertrauma rechts erwähnt und es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Verletzung der rechten Schulter anlässlich des Ereignisses vom 3. Februar 2025 schlies- sen lassen würden. Schulterbeschwerden seien erst ab dem 8. April 2025 aktenkundig und vom Beschwerdeführer am 11. April 2025 telefonisch der Beschwerdegegnerin gemeldet worden. Im MRI vom 5. Mai 2025 hätten sich keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am 21. Juli 2025 diagnostizierte Ten- dinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung. Aus diesen Gründen bestehe keine überwiegend wahrscheinliche natürli- che Kausalität zwischen dem Ereignis vom 3. Februar 2025 und den Schul- terbeschwerden, die ab dem 8. April 2025 aktenkundig geworden seien. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

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- 10 - tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausa- lität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen

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- 11 - oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) massgeblich auf die Akten- beurteilungen von Dr. med. E.________ (act. II 15, 25) gestützt. Diese er- füllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, so dass darauf abzustellen ist. Dr. med. E.________ hat sich einlässlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen sowie den klinisch und bildgebend (MRI vom 5. Mai 2025 [act. II 10]) fest- gestellten Befunden auseinandergesetzt. Er hat schlüssig und nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Februar 2025 stehen und der Status quo sine vel ante be- züglich der Kniebeschwerden spätestens per 17. März 2025 erreicht war. Dass Dr. med. E.________ keine klinische Exploration des Beschwerde- führers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenla- ge nicht erforderlich, zumal es vorliegend im Wesentlichen um die Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts bei lückenlo- sen Befunden geht (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.4.1 Dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf die Kniebeschwer- den links spätestens per 17. März 2025 erreicht war, wird vorliegend nicht bestritten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, welche an der die Kniebeschwerden betreffenden Beurteilung des beratenden Arz- tes Dr. med. E.________ auch nur geringe Zweifel zu wecken vermögen. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. C.________ vermerkte in seinem ärztlichen Erstbericht (act. II 4/2 Ziff. 7) keine weiteren Therapien respekti- ve Therapievorschläge und das linke Knie war nach der Erstkonsultation vom 11. Februar 2025 nicht mehr Gegenstand medizinischer Behandlun- gen.

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- 12 - 3.4.2 Im Zusammenhang mit den geklagten Schulterbeschwerden rechts legte der beratende Arzt Dr. med. E.________ schlüssig dar, der Unfallme- chanismus per se könne für die Beantwortung der Kausalitätsfrage einer strukturellen Veränderung eines Körperteils nicht herbeigezogen werden, weshalb dem Argument von dipl. Ärztin F.________ (act. II 20/2) nicht ge- folgt werden könne (act. II 25). Dies überzeugt auch mit Blick auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen einer traumatischen oder degenerativen Genese einer Rotatorenmanschet- tenruptur dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung zuzu- messen ist, denn oftmals kann der genaue Unfallhergang auch nicht mehr rekonstruiert werden (Urteil des BGer 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2). Vorliegend ist anhand der Akten erstellt, dass in den zeitnahen Unterlagen Schulterbeschwerden nicht erwähnt werden (vgl. act. II 2/1 Ziff. 9, 4/1 Ziff. 4, 5 Ziff. 4) und diese erst zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis (act. II 6) respektive circa Mitte März (act. II 8/2) aufgetreten sind. Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Rz. 4), aus den vorliegenden Akten ergebe sich durchaus, dass er direkt nach dem Unfall Beschwerden an der Schulter verspürt habe. Zur Begründung ver- weist er auf die Telefonnotiz vom 11. April 2025 (act. II 6) und auf die initial im Vordergrund stehenden Knieschmerzen. Soweit er auf die Telefonnotiz verweist, überzeugt dies nicht, wird darin doch ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schmerzen seien "nach zwei bis drei Wochen" und damit nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom

3. Februar 2025 (act. II 2) aufgetreten. Dass die Knieschmerzen kurz nach dem Ereignis im Vordergrund gestanden und der Beschwerdeführer des- halb die Schmerzen in der Schulter nicht bemerkt hatte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Das Knie war einzig anlässlich der Erstkonsultation vom 11. Fe- bruar 2025 (act. II 4) Gegenstand medizinischer Behandlung, führte nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und auch anlässlich des Telefonats mit der Be- schwerdegegnerin (act. II 6) erwähnte der Beschwerdeführer nichts der- gleichen. Unter Berücksichtigung der schlüssigen Feststellung des bera- tenden Arztes Dr. med. E.________, jedes akute Schultertrauma verursa- che sofortige Beschwerden (act. II 25), ist es somit praktisch ausgeschlos-

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- 13 - sen, dass die Knieschmerzen so stark waren, dass sie geeignet gewesen wären, die Schulterschmerzen anfänglich komplett zu verdrängen. Mit Bezug auf das MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) führte der beratende Arzt Dr. med. E.________ nachvollziehbar aus, es hätten sich darin keine Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- kausal seien. Es hätten sich aber degenerativ bedingte Veränderungen und Zeichen eines subacromialen Engpasssyndroms gezeigt. Auch die am

21. Juli 2025 diagnostizierte Tendinitis der Bizepssehne entspreche nicht einer Unfallverletzung, sondern einer krankheitsbedingten Entzündung (act. II 25). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an die- ser überzeugenden Einschätzung nichts zu ändern. So wird beschwerde- weise argumentiert, im MRI vom 5. Mai 2025 (act. II 10) sei eine Labrumlä- sion mit angrenzendem Knorpelschaden zu erkennen gewesen. Zudem sei der Verdacht auf eine Pulley- und möglicherweise auch eine kleinere SLAP-Läsion geäussert worden (act. II 11 f.). Angesichts des Unfallmecha- nismus sowie der ebenfalls möglichen Schultersubluxation handle es sich hierbei um eine Verletzung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbe- dingt sei (act. II 20/2; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV Rz. 3). Hinsichtlich die- ser Diagnosen äusserten die behandelnden Ärzte indes lediglich einen Verdacht darauf bzw. bezeichneten diese als "möglich" (act. II 11 f.), womit sie nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren sind (vgl. Urteile des BGer 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.3 und 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Eine medizinische Begrün- dung für die Schlussfolgerungen der Rechtsvertreterin wird im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht ins Recht gelegt. Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. IV Rz. 6), der Beschwerdeführer hätte schon vor dem Unfall unter Schulterbe- schwerden gelitten, wären diese durch degenerative Veränderungen verur- sacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, UV 200 2026 117

- 14 - Inwiefern die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4 ff.) betreffend die Halswirbelsäule (HWS) zur Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der Schulter- beschwerden beitragen sollen, erschliesst sich nicht weiter. Darin wird ein- zig dargelegt, dass die geklagten Schulterbeschwerden auch von der HWS mitbeeinflusst sein könnten, wobei eine Unfallkausalität der HWS- Beschwerden weder geltend gemacht wird noch anhand der Befunde zu vermuten wäre. 3.5 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.________ (act. II 15, 25). Weder in den vorliegenden Akten noch in den im Beschwerdeverfah- ren eingereichten medizinischen Berichten (act. I 4 ff.) findet sich eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den Argumenten von Dr. med. E.________, welche seine Schlussfolgerungen zu widerlegen vermag. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens (vgl. S. 2 Ziff. I Eventualrechtsbegehren Ziff. 2 und S. 9 Ziff. IV Rz. 8), keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, 151 V 258 E. 4.4 S. 262; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Januar 2026 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

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- 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.